SCHRECKSCHUSSWAFFEN

Hinweisverpflichtung gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 WaffG

Gas- und Schreckschusswaffen sind frei verkäuflich an Personen über 18 Jahre. Sie dürfen diese in Ihren Wohn und Geschäftsräumen und auf Ihrem befriedeten Besitztum ohne weitere Erlaubnis führen.
Zum Führen außerhalb dieser Bereiche benötigen Sie seit dem 1.4.2003 einen Waffenschein. Diesen stellt Ihre Kreispolizeibehörde auf Antrag aus.

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